Steuerbonus auf Handwerkerleistungen
Steuerbonus auf Handwerkerleistungen
Voraussetzungen für Steuererleichterungen
Maßnahmen zur
- Renovierung
- Erhaltung
- Modernisierung
die privat genutzte Wohnung können sowohl
- Eigentümer (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)
oder
- Mieter (Maßnahmen in Mietwohnung) nutzen.
Höhe des Steuerbonus:
- 1.200 € pro Jahr und Haushalt
- Berechnung des Steuerbonus: 20% Förderung von max. 6000 € Brutto-Arbeitskosten (incl. MwSt)
- Materialkosten sind nicht enthalten
- Zahlungen müssen mit Kontoauszug oder Überweisungsbeleg nachgewiesen werden
- Steuerbonus darf bei Barzahlung nicht geltend gemacht werden
- Leistungen und Zahlungen ab dem 01.01.2006
Drei Leistungskategorien
- Regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten
- Erhaltungsmaßnahmen
- Modernisierungsmaßnahmen
Typische Beispiele:
- Streichen / Tapezieren von Innenwänden
- Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Erneuerung des Bodenbelages (Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Modernisierung des Badezimmers
- Austausch von Fenstern, Türen
- Wärmedämmung
- Wartungsleistungen an Heizungsanlagen
- Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegearbeiten
Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerksrechnungen – Anwendungsregeln
Steuerbegünstigte Handwerksleistungen
- Klassische Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, z.B. an Wänden, Dach, Bodenbelägen oder Heizungen
- Sämtliche Wartungsarbeiten
- Gebühren für Kaminkehrer
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt: z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Fernseher oder PC
- Nur jene Arbeitsleistungen, die direkt im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind steuerbegünstigt Bsp.: Austausch von Fenstern: Es sind lediglich die Arbeitskosten für den Austausch der Fenster, nicht jedoch die Arbeitskosten zur Herstellung der Fenster steuerbegünstigt.
- Neben den Arbeitskosten sind auch alle in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten steuerbegünstigt – nicht jedoch die Materialkosten
- Arbeits- und Fahrtkosten müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden – nur so kann der Kunde den Steuerbonus geltend machen.
- Aufträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen
Beispielrechnung
Handwerksrechnung | Netto | + 19 % MwSt. | Brutto |
Arbeitskosten | 5.042 € | 958 € | 6.000 € |
Materialkosten | 3.000 € | 570 € | 3.570 € |
Gesamtbetrag | 8.042 | 1.528 € | 9.570 € |
Berechnung des Steuerbonus:
6.000 € Brutto-Arbeitskosten x 20% Förderung = 1.200 € Steuerbonus
Im Fall ist der Steuerbonus bereits mit einer Rechnung voll ausgeschöpft!
Hinweise
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung sind die Handwerksrechnungen des abgelaufenen Jahres sowie die Zahlungsbelege (Kontoauszug/ Überweisungsbeleg) beim Finanzamt einzureichen
- Steuerbonus wird dann im Nachhinein gewährt und mit der Einkommensteuer verrechnet
Wichtige ergänzende Hinweise
- Steuerbonus kann nicht genutzt werden, sie gleichzeitig als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht werden
- Der Steuerbonus ist nicht zu verwechseln mit dem Steuererleichterung für allgemeine, sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen etc.).